Sofern nicht eine auf die besonderen betrieblichen Verhältnisse abgestimmte Schätzungsmethode vorzuziehen ist, soll der Gewinn nach den ermittelten Richtsätzen wie folgt ermittelt werden:
Schätzungsgrundbetrag für die maßgebende landw. Nutzfläche - LN -
+ | Sondergewinne |
+ | Pachtzinsen |
+ | (ggf.) Nutzungswert der Wohnung |
./. | Lohnaufwendungen |
./. | Pachtzinsen |
./. | Schuldzinsen |
+ ./. | sonstige Zu- und Abrechnungen |
= | Gewinn des Wirtschaftsjahres |
Einem Antrag des Stpfl., von den Schätzungsgrundbeträgen aufgrund besonderer Verhältnisse seines Betriebes nach unten abzuweichen, kann regelmäßig nicht gefolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1981BStBl 1982 II S. 273). Die mit einer Schätzung nach Richtsätzen verbundenen Unsicherheiten muss der Stpfl. hinnehmen, weil er sie jederzeit durch Einrichtung einer Buchführung bzw. das Führen von Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 3 EStG vermeiden kann (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.1984BStBl 1984 II S. 352 und vom 29.03.2001 BStBl 2001 II S. 484).
Auf die Ausführungen in OFD Nürnberg vom 10.10.2002 S 2150 a - 57/St 31 wird besonders hingewiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|