OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.10.2002
S 2150 a - 60/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.10.2002 (S 2150 a - 60/St 31) - DRsp Nr. 2008/87277

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.10.2002 - Aktenzeichen S 2150 a - 60/St 31

DRsp Nr. 2008/87277

§ 162 AO; Branntweinerzeugung

Schätzungsverfahren: Betriebseinkommen (vgl. OFD Nürnberg vom 10.10.2002 S 2150 a - 57/St 31 Tz. 2, 3)
Anwendungszeitraum: ab Wj. 1999/2000
Wechsel der Gewinnermittlungsart: Hinweis OFD Nürnberg vom 10.10.2002 S 2150 a - 57/St 31 Tz. 6
Erklärungsvordrucke: Anlage L Unifa-Vorlage Veranlagung\LuF\Schätzung mit Sondernutzungen Vordruck ESt 540 Gewinnberechnungsbogen

Für die Einnahmen bestehen umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten (vgl. Tz. 5 der Erläuterungen). Für ertragsteuerliche Zwecke sind die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres getrennt nach Freiverkaufs- und Ablieferungsalkohol sowie für die Lohnbrennerei aufzuteilen.

Werden die Einnahmen erklärt, so ist das Betriebseinkommen
- beim Freiverkauf mit 35 %
- bei Ablieferung mit 15 %
- aus dem Lohnbrennen mit 40 %
(mindestens 23 € (45 DM)/120 I Abtrieb ) der Einnahmen zu schätzen.

Falls keine Daten für den Nebenbetrieb Abfindungsbrennerei erklärt werden, ist von einer Gesamtproduktion von 300 I Alkohol - A. - und dem folgenden Schätzungsrahmen auszugehen:

a) Freiverkauf Erlöse 20.000 - 40.000 DM 10.225 - 20.451 €
Betriebseinkommen 34 - 45 % der Erlöse
b) Ablieferung Erlöse 2.523 DM 1.290 €
Betriebseinkommen 15 - 20 % der Erlöse