OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.11.1999
S 2369

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.11.1999 (S 2369) - DRsp Nr. 2008/84572

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.11.1999 - Aktenzeichen S 2369

DRsp Nr. 2008/84572

§ 1 EStG Behandlung deutscher Lehrer bei den Europäischen Schulen

Die an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrkräfte erhalten neben ihrem nationalen Gehalt zwei Zulagen, die vom obersten Rat der Europäischen Schulen gezahlt werden:

a) Eine Gehaltszulage, die evtl. Unterschiede zwischen dem nationalen Gehalt und den Bezügen ausgleicht, die den Lehrern aufgrund des Status des Lehrpersonals der Europäischen Schulen zustehen, und

b) eine Ausgleichszulage, die den Unterschied kompensiert, um den die nationale Steuer die entsprechende Steuer der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

Diese Zulagen sind bei Lehrkräften der Europäischen Schulen in München und Karlsruhe nach § 5 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Europäischen Schulen in Karlsruhe und München v. 12.8.1985 (BGBl 1985 II S. 999) steuerfrei und zwar auch dann, wenn sie den an diesen Schulen tätigen deutschen Lehrkräften gezahlt werden.

Diese Steuerbefreiungsvorschrift gilt nicht für Zulagen, die an Europäische Schulen im Ausland entsandte deutsche Lehrkräfte erhalten. In diesen Fällen hängt die steuerliche Behandlung der Zulagen davon ab, ob die Lehrkräfte unbeschränkt oder beschränkt estpfl. ist.