OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.12.2003
S 2222 - 23/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.12.2003 (S 2222 - 23/St 32) - DRsp Nr. 2008/87448

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.12.2003 - Aktenzeichen S 2222 - 23/St 32

DRsp Nr. 2008/87448

§ 91 EStG; Steuerliche Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge; Datenaustausch ; BMF-Schreiben vom 05.09.2003 = § 10a K 5.2 ESt-Kartei

In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1395) würde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Juli 2003 verlängert. In einem weiteren BMF-Schreiben vom 16. Juli 2003 (BStBl 2003 I S. 385) habe ich diese Frist bis zum 20. Oktober 2003 verlängert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 nunmehr bis zum 20. Januar 2004 verlängert.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 17.10.2003, das im BStBl 2003 I S. 509 veröffentlicht ist.