Die OFD bittet bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände wie folgt zu verfahren:
1. Der Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für die Vergangenheit (alle noch nicht bestandskräftigen Fälle) und für die VZ 1995 bis 1998 grundsätzlich pauschal mit 3 v. H. des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe anzusetzen und der Besteuerung zugrunde zu legen. An der Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven - höchstens 15 v. H. der Vollblutkonserven - als Zweckbetrieb zu behandeln ist (vgl. BMF-Schr. v. 2.7.1981 -
2. Aufgrund von Vereinbarungen mit den zuständigen örtlichen FinBeh kann im Einzelfall für abgelaufene VZ Vertrauensschutz zu gewähren sein. In diesen Fällen darf auch ein geringerer Gewinn als 3 v. H. des Umsatzes der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
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