OFD Nürnberg - Verfügung vom 12.01.1995
S 0500 - 4311/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 12.01.1995 (S 0500 - 4311/St 32) - DRsp Nr. 2008/80978

OFD Nürnberg, Verfügung vom 12.01.1995 - Aktenzeichen S 0500 - 4311/St 32

DRsp Nr. 2008/80978

§§ 249-256 AO Vollstreckung in Ehegattenvermögen im Beitrittsgebiet nach dem 03. Oktober 1990 ; Auszug aus dem Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20.12.1993 (BGBl I S. 2182)

Nach Artikel 234 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für Ehegatten, die am 03. Oktober 1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt haben, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten dem Kreisgericht gegenüber bis zum Ablauf des 02.10.1992 erklärt haben, daß die Vorschriften des bisherigen Güterstandes für sie weitergelten sollen (Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Diese Regelungen haben bei der Vollstreckung in Ehegattenvermögen im Beitrittsgebiet zu Schwierigkeiten geführt, die durch das RegVBG beseitigt wurden.

Danach gilt folgendes: