OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.04.2005
S 2198 a - 27/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.04.2005 (S 2198 a - 27/St 32) - DRsp Nr. 2008/88900

OFD Nürnberg, Verfügung vom 13.04.2005 - Aktenzeichen S 2198 a - 27/St 32

DRsp Nr. 2008/88900

Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebauliche Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG, § 82g EStDV); ; Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde

Der BFH hat mit Urteil vom 4. Mai 2004, XI R 38/01 (BStBl 2005 II S. 171) u. a. entschieden, dass im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990). Dieses BFH-Urteil wird in Kürze in BStBl II veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dieses noch zu § 82g EStDV ergangenen BFH-Urteils wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht beanstandet, da es die Rechtslage vor Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien betraf.

In den zu § 7h EStG - gesetzliche Nachfolgeregelung von § 82g EStDV - ergangenen bundeseinheitlichen Bescheinigungsrichtlinien wird unter Hinweis auf R 83a EStR zum „Bescheinigungsverfahren” genau festgelegt, welche Kriterien die zuständige Gemeinde zu prüfen und zu bescheinigen hat, vor allem auch, in welcher Höhe Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und andere Maßnahmen i.S.d. § 7h EStG durchgeführt worden sind.