OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.08.2002
S 0171

OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.08.2002 (S 0171) - DRsp Nr. 2008/86365

OFD Nürnberg, Verfügung vom 13.08.2002 - Aktenzeichen S 0171

DRsp Nr. 2008/86365

§ 5 KStG Überlagerung von spendenbegünstigten Zwecken durch einen steuerbegünstigten, aber nicht spendenbegünstigten Hauptzweck

1. Nachdem der BFH die „Übergangstheorie” im Wesentlichen verworfen hat (Urt. v. 23.9.1999, BStBl 2000 I S. 533 und v. 15.12.1999, BStBl 2000 I S. 608) haben die obersten FinBeh des Bundes und der Länder zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft neben einem steuerbegünstigten, aber nicht spendenbegünstigten Hauptzweck verschiedene spendenbegünstigte Einzelzwecke verfolgt, die - mehr oder weniger - der Erfüllung des Hauptzwecks zu dienen bestimmt sind, wie folgt Stellung genommen:

Die Grundsätze des BMF-Schr. v. 9.1.2002 (BStBl 2001 I S. 81) sind auch in diesem Fall anzuwenden.

Voraussetzung für die stl. Begünstigung ist, dass es sich um einen eigenständigen zuwendungsbegünstigten Zweck handelt und der Zuwendende die Verwendung für diesen Zweck in seiner Verwendung ausdrücklich vorgegeben hat. Die gemeinnützige Einrichung muss die übrigen im o. g. BMF-Schr. vorgegebenen Grundsätze beachten.