Beabsichtigen die Beteiligten eines Erwerbsvorgangs, die Rechtsfolgen eines zwischen Veräußerer (V) und Ersterwerber (E1) abgeschlossenen Vertrages (Grundstückskaufvertrag) ganz oder teilweise auf einen Zweiterwerber (E2) überzuleiten, so sind folgende Gestaltungsalternativen möglich:
Denkbar ist zunächst eine Rückabwicklung des ersten Erwerbsvorgangs und ein Neuabschluß zwischen V und E2 (Rückabwicklungsfall). Die Anwendung des § 16 GrEStG in derartigen Fällen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs voraus (vgl. BFH v. 9. 3. 1994 II R 86/90, BStBl 1994 II S. 413).
Möglich sind auch Gestaltungen, die zivilrechtlich und grunderwerbsteuerlich als Weiterveräußerung von E1 an E2 zu qualifizieren sind:
In Betracht kommt zunächst eine schlichte Weiterveräußerung des Grundstücks von E1 an E2, die zivilrechtlich auch bereits vor Erfüllung des Kaufvertrages V - E1 möglicht ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
Möglich ist auch ein Verkauf des durch den Kaufvertrag V1 - E1 entstandenen Übereignungsanspruchs und dessen Abtretung an E2 (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|