OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.10.2003
S 0130 - 1089/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.10.2003 (S 0130 - 1089/St 24) - DRsp Nr. 2008/92162

OFD Nürnberg, Verfügung vom 13.10.2003 - Aktenzeichen S 0130 - 1089/St 24

DRsp Nr. 2008/92162

§ 30 AO; Mitteilung an die Staatsanwaltschaft über das unberechtigte Führen einer geschützten Berufsbezeichnung (§ 132a StGB)

Gem. § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt die Berufsbezeichnung „Steuerberater/-in” führt.

Bezüglich der Frage, ob die Finanzämter die Staatsanwaltschaften über die unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung „Steuerberater/-in” zur Verfolgung einer Straftat nach § 132a StGB unterrichten dürfen, gilt nach Auffassung der für Fragen der Abgabenordnung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn das Steuergeheimnis zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit „unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen” durchbrochen werden könne (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i.V.m. § 160 StBerG), nicht aber zur Verfolgung des Vergehens nach § 132a StGB. Vor diesem Hintergrund und im Interesse des Schutzes der Steuerpflichtigen und ihres Vertrauens auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs ist die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO zulässig.