OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.12.2002
S 2145 - 113/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.12.2002 (S 2145 - 113/St 31) - DRsp Nr. 2008/83028

OFD Nürnberg, Verfügung vom 13.12.2002 - Aktenzeichen S 2145 - 113/St 31

DRsp Nr. 2008/83028

Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Die ertragsteuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern, Schmiergeldzahlungen und ähnlichen Zuwendungen wie auch deren strafrechtliche Ahndung sind in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden.

Mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG i.d. Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl 1995 I S. 1250) wurde erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1996 der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Kern der Regelung war es, die Abzugsmöglichkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Zuwendenden oder Empfängers oder einer Einstellung (nach § 153 ff. StPO) zu versagen.

Durch die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl 1999 I S. 402) greift das Abzugsverbot bereits dann ein, wenn die Zuwendung von Vorteilen eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden oder dessen Verurteilung oder eine Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens ist nicht mehr erforderlich; auch auf die Verfolgbarkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Näheres unter Tz. 9, 12 f.).