OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.12.2002
S 2337 - 271/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.12.2002 (S 2337 - 271/St 32) - DRsp Nr. 2008/83029

OFD Nürnberg, Verfügung vom 13.12.2002 - Aktenzeichen S 2337 - 271/St 32

DRsp Nr. 2008/83029

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG); Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge

Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR ein steuerfreier Mindestbetrag und nach R 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR ein steuerfreier Höchstbetrag von 154 € anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die durch das Amt entstandenen Erwerbsaufwendungen nicht vollständig nach anderen Vorschriften, z.B. § 3 Nr. 13 EStG, steuerfrei ersetzt wurden. Werden Aufwandsentschädigungen in monatlich unterschiedlicher Höhe gezahlt oder erstreckt sich die Tätigkeit für die Körperschaft nicht über das ganze Kalenderjahr, so sind die steuerfreien Mindest- und Höchstbeträge als absolute Monatsbeträge anzusehen, wenn die betreffende Körperschaft für bestimmte Monate bestimmte Beträge zahlt (R 13 Abs. 3 Satz 8 LStR). Eine Umrechnung auf längere Zeiträume der Tätigkeit ist in diesen Fällen nicht zulässig (R 13 Abs. 3 Satz 9 LStR).

Auf der Grundlage von R 13 Abs. 3 Satz 10 LStR gilt hiervon abweichend Folgendes:

1. Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge