OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.03.2003
EZ 1230 - 4/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.03.2003 (EZ 1230 - 4/St 32) - DRsp Nr. 2008/82863

OFD Nürnberg, Verfügung vom 14.03.2003 - Aktenzeichen EZ 1230 - 4/St 32

DRsp Nr. 2008/82863

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz; BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 190); Kinderzulage

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird das Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl 1998 I S 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert::

1. Rz. 84 wird wie folgt gefasst:

„1Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus. dass

  • der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG erhält (BFH vom 14 Mai 2002) und

  • das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rz. 86) gehört oder gehört hat (BFH vom 13. September 2001 IX R 15/99 und vom 23. April 2002 IX R 101/00).

Beispiel.

A schafft im Juni 2002 ein Einfamilienhaus an, das er im Dezember 2002 mit seinen beiden Kindern bezieht. Für ein Kind erhält er ab März 2002 kein Kindergeld mehr, für das andere Kind ab Juli 2002

A erhält für 2002 die Kinderzulage für beide Kinder, ab 2003 besteht kein Ansprucht auf Kinderzulage mehr

2Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt.”

2. Rz. 86 wird wie folgt gefasst: