BFH - Urteil vom 13.09.2001
IX R 15/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 189
BFHE 197, 35
BStBl II 2003, 232
DB 2002, 251
NJW 2002, 1824
NZM 2002, 307
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

BFH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen IX R 15/99

DRsp Nr. 2002/922

Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

»Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 § 11 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben zwei Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Sie erwarben eine Eigentumswohnung in Osnabrück für 153 000 DM, die sie ab dem 1. Oktober 1997 ihrem dort studierenden Sohn zur ausschließlichen Nutzung unentgeltlich überließen. Bis zu seinem Umzug nach Osnabrück lebte der Sohn in der Wohnung seiner Eltern.

Die Kläger beantragten für die Eigentumswohnung in Osnabrück Eigenheimzulage ab 1997 und Kinderzulage für beide Kinder. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte neben der Grundförderung lediglich Kinderzulage für ein Kind.

Die Klage hatte Erfolg: Das Finanzgericht (FG) sprach den Klägern in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 323 veröffentlichtem Urteil Kinderzulage auch für den studierenden Sohn zu.