Nach BFH-Urteil vom 13.08.1990 (BStBl 1990 II S. 977) ist für die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr der Bezug der Wohnung durch den Stpfl. noch in diesem Jahr erforderlich. Andernfalls sind die Abzugsbeträge für dieses Jahr verloren (und auch nicht über § 10 e Abs. 3 EStG nachholbar).
Nach BFH-Urteil vom 23.09.1992 (BStBl 1993 II S. 152) stellt der Erwerb einer Wohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung keine - schädliche - Anschaffung vom Ehegatten i.S. von § 10 e Abs. 1 Satz 8 EStG dar.
Erbbauzinsen oder einmalige für den Erwerb eines Erbbaurechts anfallende Aufwendungen sind nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 08.06.1994,BStBl 1994 II S. 779 sowie vom 27.07.1994, BStBl 1995 II S. 109 sowie S. 111).
Dies gilt auch für vom Erbbauberechtigten übernommene Erschließungskosten (BFH-Urteil vom 27.07.1994BStBl 1994 II S. 934).
Wegen eines Abzugs als Vorkosten, vgl. Tz. 12.8.
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