OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.10.1997
S 7172

OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.10.1997 (S 7172) - DRsp Nr. 2008/91732

OFD Nürnberg, Verfügung vom 14.10.1997 - Aktenzeichen S 7172

DRsp Nr. 2008/91732

§ 4 Nr. 16 UStG Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat zu einer Zweifelsfrage nach der Auslegung des Begriffs „bezahlt werden” in Tz. 1.1 des FMS v. 23. 3. 1995 Az. S 7172 (bekanntgegeben mit Vfg. v. 24. 4. 1995 g. Az.) folgendes mitgeteilt:

„Nach R 82 Abs. 1 Satz 2 EStR 1993 ist eine Einrichtung unter anderem als Krankenkasse anzusehen, soweit in ihr aufgrund eines Vertrags mit einem Sozialleistungsträger oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträger ausschließlich zum Zweck stationärer oder teilstätionärer Behandlung ärztliche Leistungen, Pflege, Verpflegung, Unterkunft, Nebenleistungen, zum Beispiel die Versorgung mit Arzneimitteln, Heilmitteln oder Hilfsmitteln und ggf. sonstige Leistungen, zum Beispiel nichtärztliche psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Leistungen, soziale Betreuung und Beratung der Patienten, erbracht werden.

Eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist also insoweit ein Krankenhaus (R 82 Abs. 3 Nr. 9 EStR), als Leistungen aufgrund eines mit einem Landesverband der Krankenkassen oder Verband der Ersatzkassen abgeschlossenen Versorgungsvertrags nach § 111 Abs. 2 SGB V erbracht werden, Betten also mit Patienten einer Mitgliedskasse des Vertragspartners belegt werden, die Kostenträger für den Patienten ist.