OFD Nürnberg - Verfügung vom 15.05.2002
S 2144

OFD Nürnberg - Verfügung vom 15.05.2002 (S 2144) - DRsp Nr. 2008/85209

OFD Nürnberg, Verfügung vom 15.05.2002 - Aktenzeichen S 2144

DRsp Nr. 2008/85209

§ 4 EStG Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG in den VZ 1999 und 2000; hier: Folgen aus dem BFH-Beschluss v. 6.2.2002, VIII B 82/01

§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist gem. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wj, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gem. Rz. 36 des BMF-Schr. v. 22.5.2000, BStBl 2000 I S. 588, unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum 1.1.1999 mit 0 DM anzusetzen.

Diese Auslegung ist nicht zweifelsfrei. Das FG Düsseldorf hat mit Beschl. v. 16.7.2001,EFG 2001 S. 169, in einem Fall, in dem zum 31.12.1998 ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rz. 36 des o. g. BMF-Schr. verfahren wurde, gem. § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Beschwerde des FA wurde durch den BFH mit Beschl. v. 6.2.2002, VIII B 82/01, als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die VZ 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o. g. BMF-Schr. richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Gegen ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bestehen keine Bedenken.