OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.07.1999
S 0220

OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.07.1999 (S 0220) - DRsp Nr. 2008/85151

OFD Nürnberg, Verfügung vom 16.07.1999 - Aktenzeichen S 0220

DRsp Nr. 2008/85151

§ 45d EStG Kontrolle der Freistellungsaufträge; hier: Auskunftsrecht eines Freistellungsauftraggebers über die beim Bundesamt für Finanzen über ihn gespeicherte Daten

Das Recht auf informtionelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) soll gewährleisten, daß der einzelne erfährt, welche Daten über ihn gespeichert sind. Jedoch gibt es Einschränkungen. Begrenzt wird es z. B. durch den verfassungsrechtlich verankerten Auftrag an den Rechtsstaat, die Besteuerung gleichmäßig durchzuführen (Art. 3 GG). Dieses Konkurrenzverhältnis ist so aufzulösen, daß das informationelle Selbstbestimmungsrecht und der Auftrag zur gleichmäßigen Besteuerung in ihrem jeweiligen Kernbereich erhalten bleiben.

Nach der Auffassung des BMF ist zur Frage der Erteilung von Auskünften an Auftraggeber von Freistellungsaufträgen über ihre beim Bundesamt für Finanzen über sie gespeicherte Daten folgende Auffassung zu vertreten:

Das Bundesamt für Finanzen hat nach pflichtgemäßem Ermessen einem Freistellungsauftraggeber Auskunft über die im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG über ihn gespeicherte Daten zu erteilen, soweit der Freistellungsauftraggeber hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt oder dies ohne weitere Ermittlungen ersichtlich ist und keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Auskunft ist zu versagen, soweit