OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.09.1999
S 2252

OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.09.1999 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/91935

OFD Nürnberg, Verfügung vom 16.09.1999 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/91935

Einkommensteuerrechtliche Behandlung diverser Kapitalanlageformen im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. § 20 Abs. 2 EStG

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art steuerpflichtig, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Mit dem Tatbestandsmerkmal ,,oder gewährt worden ist'' sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist (BMF Schreiben v. 21. Juli 1998 - ESt-Kartei § 20 Karte 15.3).

Dies bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Emission aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zu den Fällen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung gegeben sein muß. Eine rückschauende Betrachtung, ob eine sichere Kapitalrückzahlung bzw. ein sicherer Kapitalertrag vorliegt, ist nicht möglich.

Es ergeben sich drei Möglichkeiten, die zu einer Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 führen können: