OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.11.1999
S 2252

OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.11.1999 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/84645

OFD Nürnberg, Verfügung vom 16.11.1999 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/84645

Rückzahlung von Kapitalvermögen i. S. des Abs. 1 Nr. 7

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Zu der Frage, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen auch dann vorliegen, wenn lediglich die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist, vertritt die OFD im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung:

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.

Dieses Schreiben entspricht einem Schreiben des BMF v. 16.3.1999, das im BStBl 1999 I S. 433 veröffentlicht ist.