§ 58 Nr. 1 AO ist durch Art.
Vor diesem Hintergrund haben die obersten FinBeh des Bundes und der Länder entschieden, dass eine stl. abzugsfähige Spende auch dann nicht vorliegt, wenn diese einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks zugewendet und von ihr in einem voll stpfl. Betrieb gewerblicher Art (z. B. in einem städtischen Museum oder Theater) verwendet wird. Für derartige Spenden dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.
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