OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.04.2002
S 0177

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.04.2002 (S 0177) - DRsp Nr. 2008/86441

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.04.2002 - Aktenzeichen S 0177

DRsp Nr. 2008/86441

allgemeine Vorschriften: § 9 KStG Steuerliche Behandlung von Spenden (§ 10b EStG) an Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

§ 58 Nr. 1 AO ist durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 v. 20.12.2000 (BStBl 2001 I S. 28) in der Weise geändert worden, dass Fördervereine und Spendensammelvereine, die für voll stpfl. Körperschaften (einschließlich voll stpfl. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) Mittel beschaffen, mit Wirkung v. 1.1.2001 von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeschlossen sind, weil die Mittelbeschaffung als stl. unschädliche Tätigkeit nunmehr voraussetzt, dass die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist.

Vor diesem Hintergrund haben die obersten FinBeh des Bundes und der Länder entschieden, dass eine stl. abzugsfähige Spende auch dann nicht vorliegt, wenn diese einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks zugewendet und von ihr in einem voll stpfl. Betrieb gewerblicher Art (z. B. in einem städtischen Museum oder Theater) verwendet wird. Für derartige Spenden dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.