OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.01.1999
S 7300

OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.01.1999 (S 7300) - DRsp Nr. 2008/86668

OFD Nürnberg, Verfügung vom 18.01.1999 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2008/86668

§ 15 UStG Vorsteuerabzug unberechtigt oder zu hoch in einer Rechnung ausgewiesener Umsatzsteuer

Mit Urt. v. 2.4.1998 - V R 34/97 - (BStBl 1998 II S. 695) hat der BFH entschieden, daß die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer nur dann als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die ausgewiesene USt für die Leistung „geschuldet” wird. Das bedeutet, daß in den Fällen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG ein Vorsteuerabzug ausnahmslos nicht möglich ist.

In dem der Klage zugrunde liegenden Streitfall kann die Erwerberin eines Grundstücks nur dann die (nachträglich) in einer Rechnung ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen, wenn der Verkäufer des Grundstücks wirksam auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG verzichtet hat und er die USt daher auch schuldet. Ob eine wirksame Option gem. § 9 UStG vorliegt, muß das FG noch ermitteln.

Abschn. 192 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 UStR ist somit überholt.

Das BdF hat mit Schreiben an die obersten FinBeh der Länder v. 23.12. 1998 klarstellend darauf hingewiesen, daß das den Vorsteuerabzug einschränkende BFH-Urt. v. 2.4.1998 wegen des Vertrauensschutzes durch die bislang anders lautenden UStR nur für die Zukunft gilt.

Die Grundsätze des BFH-Urt. v. 2.4.1998 sind nur für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urt. im BStBl (6.11.1998) beim Unternehmer eingegangen sind.