OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.04.2001
S 0361

OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.04.2001 (S 0361) - DRsp Nr. 2008/84781

OFD Nürnberg, Verfügung vom 18.04.2001 - Aktenzeichen S 0361

DRsp Nr. 2008/84781

§ 23 EStG Feststellungsverfahren bei Hausgemeinschaften; Verfahrensrechtliche Fragen bei der Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Erzielt eine Hausgemeinschaft (Miteigentümergemeinschaft Erbengemeinschaft) aus der Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks einen Gewinn bzw. Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG), ist dieser einheitlich und gesondert gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a) AO festzustellen.

Bei dieser Feststellung handelt es sich um einen verfahrensrechtlich selbstständigen Verwaltungsakt, der mit der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks verbunden werden kann (zusammengefasster Verwaltungsakt). Wurden für einen Feststellungszeitraum bisher lediglich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft festgestellt, kann bis zum Eintritt der Feststellungsverjährung die einheitliche und gesonderte Feststellung des Veräußerungsgewinns durch eigenständigen Feststellungsbescheid vorgenommen werden. § 181 Abs. 5 AO ist ebenfalls zu beachten.