OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.12.2002
S 7100 - 579/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.12.2002 (S 7100 - 579/St 43) - DRsp Nr. 2008/83424

OFD Nürnberg, Verfügung vom 18.12.2002 - Aktenzeichen S 7100 - 579/St 43

DRsp Nr. 2008/83424

§ 1 UStG Leistungsbeziehungen bei der Hauptuntersuchung von Fahrzeugen nach § 29 StVZO in Prüfstützpunkten

Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Prüfgebühren zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO in sogenannten Prüfstützpunkten von der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung abhängig sei. Empfänger der Leistung der Prüforganisation könne sowohl die Kfz-Werkstatt als Prüfstützpunkt-Inhaber als auch der Fahrzeughalter sein.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder liegt bei der Hauptuntersuchung von Fahrzeugen nach § 29 StVZO ein Leistungsaustausch jedoch nur zwischen der Prüforganisation und dem jeweiligen Fahrzeughalter vor.

Die OFD bittet, diese Auffassung ab 1. Januar 2003 einheitlich zu vertreten.