OFD Nürnberg - Verfügung vom 20.11.2002
S 0351 - 228/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 20.11.2002 (S 0351 - 228/St 24) - DRsp Nr. 2008/82719

OFD Nürnberg, Verfügung vom 20.11.2002 - Aktenzeichen S 0351 - 228/St 24

DRsp Nr. 2008/82719

§ 173 AO Änderung von Einkommensteuerbescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge; Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen

Werden dem Finanzamt nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung vom Steuerpflichtigen bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, bittet die OFD wie folgt zu verfahren:

1. Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 AO

Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalterträge stellen neue Tatsachen I.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn sich durch die Erfassung der Kapitalerträge eine geanderte (höhere) Einkommensteuer ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere vorbleibende Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173, Nr. 1.4).

2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO