OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.05.2005
EZ 1230 - 9/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.05.2005 (EZ 1230 - 9/St 32) - DRsp Nr. 2008/88989

OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.05.2005 - Aktenzeichen EZ 1230 - 9/St 32

DRsp Nr. 2008/88989

Doppelte Haushaltszugehörigkeit von Kindern getrennt lebender Elternteile

Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt u. a. voraus, dass das Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Zu den Voraussetzungen der Kinderzulage vgl. Tz. 61 ff des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (BStBl 2005 I S. 305).

Von einer Haushaltszugehörigkeit ist auch auszugehen, wenn das Kind zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht (Tz 63 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, a. a. O.)

Im Urteil vom 22.09.2004, Az.: III R 40/03, geht der BFH davon aus, dass für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten der Fall sein. Das Urteil steht zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II an.