Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 ErbStG im StMBG ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft in Erbfällen ab 1. 1. 1994 erbstl. unbeachtlich. Die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft regten in einer Eingabe v. 24. 1. 1994 an, im Wege einer Übergangsregelung eine bis zum 31. 12. 1993 rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft auch in künftigen Erbfällen anzuerkennen und darüber hinaus die strengere Neuregelung grundsätzlich erst ab 1995 anzuwenden.