OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2002
S 2725

OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2002 (S 2725) - DRsp Nr. 2008/86357

OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.07.2002 - Aktenzeichen S 2725

DRsp Nr. 2008/86357

§ 5 KStG Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Berufsverbänden i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG; Rechtsberatende Tätigkeit

In den Satzungen von Berufsverbänden sind mitunter wirtschaftliche Tätigkeiten als Satzungszweck ausgewiesen. Insbesondere gewähren die Berufsverbände ihren Mitgliedern satzungsmäßig Rechtsschutz und Rechtsberatung als besonderen wirtschaftlichen Vorteil.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die Steuerbefreiung eines Berufsverbandes bei Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung” Folgendes:

In Abkehr von der bisherigen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn auch die wirtschaftliche Tätigkeit in der Satzung ausgewiesen ist. Anders als bei der Gemeinnützigkeit enthält das Gesetz für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG keine Vorgabe, nach der jede wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Satzung genannt wird, schädlich für die Steuerbefreiung ist. Die Steuerbefreiung ist nur dann gefährdet, wenn die tatsächliche Geschäftsführung so gestaltet ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt.