OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.04.1999
S 2401
Fundstellen:
ESt-Kartei Karte 2
; BStBl 1998 I S. 1223

OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.04.1999 (S 2401) - DRsp Nr. 2008/85135

OFD Nürnberg, Verfügung vom 26.04.1999 - Aktenzeichen S 2401

DRsp Nr. 2008/85135

§ 45a EStG Bescheinigung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer nach Abs. 2

In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge sowie in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die in § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Satz 2 EStG aufgeführten Angaben beinhaltet (§ 45a Abs. 2 EStG).

Zu den erforderlichen Angaben der Steuerbescheinigung bittet die OFD folgendes zu beachten:

I. Art und Höhe der Kapitalerträge

In der Steuerbescheinigung sind die nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu bezeichnenden Kapitalerträge mit ihrem Bruttobetrag anzugeben. In den Fällen, in denen durch eine Zinsgutschrift der im Freistellungsauftrag ausgewiesene Betrag überschritten wird, ist in der Steuerbescheinigung u. a. der gesamte Bruttobetrag der Zinsgutschrift zu bescheinigen, also nicht nur der Kapitalertrag, der dem Zinsabschlag unterworfen worden ist. Entsprechendes gilt für andere Kapitalerträge wie z. B. Dividendengutschriften, die nur teilweise einer KapErtrSt unterliegen, weil sie im übrigen innerhalb des Freistellungsvolumens von der Abzugssteuer freigestellt worden sind.

II. FA, an das die Steuer abgeführt worden ist