OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.09.2002
S 2303 - 52/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.09.2002 (S 2303 - 52/St 31) - DRsp Nr. 2008/83025

OFD Nürnberg, Verfügung vom 26.09.2002 - Aktenzeichen S 2303 - 52/St 31

DRsp Nr. 2008/83025

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 7 EStG

FMS vom 03.08.1999 Az.: 32 - S 2303 - 47/87 - 31 843

(= § 50a Abs. 8 K 1.1 der ESt-Kartei)

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder vertritt die OFD zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG folgende Auffassung:

Zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 bis 4 EStG unterliegen, kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers einen besonderen Steuerabzug anordnen (sog. Sicherungseinbehalt). Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Der Steuerabzug beträgt 25 % der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige dem Finanzamt nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen, wenn der Vergütungsgläubiger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Abzüge von der Bemessungsgrundlage, z.B. für Betriebsausgaben, sind nicht zulässig.