OFD Nürnberg - Verfügung vom 30.12.2002
S 2400 - 133/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 30.12.2002 (S 2400 - 133/St 31) - DRsp Nr. 2008/83041

OFD Nürnberg, Verfügung vom 30.12.2002 - Aktenzeichen S 2400 - 133/St 31

DRsp Nr. 2008/83041

Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 - 44c EStG)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nimmt die OFD zu Einzelfragen der Kapitalertragsteuer wie folgt Stellung:

I. Zufluss von Zinsen

Zinsen fließen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dem Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d.h. fällig sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit.

II. Auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 EStG) bei mehrstufiger Verwahrung