Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines selbstgenutzten Familienheimes durch Ehegatten/Lebenspartner oder Kinder im Erbfall ergeben sich in der Praxis häufig Zweifelsfragen bei der Auslegung der folgenden Gesetzestextstelle des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG und des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG : „…die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist…”.
Vorab wird darauf hingewiesen, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, die nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften (Erhaltung des Familienheims) zu beurteilen sind. Nachfolgend wird aber zwecks Unterstützung der praktischen Tätigkeit in den Finanzämtern auf zu beachtende Kriterien besonders hingewiesen. Darüber hinaus werden Fälle der Praxis mit den hierzu erzielten Lösungsansätzen dargestellt. Diese „Fallsammlung” kann fortlaufend ergänzt werden.
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