OFD Rheinland - Verfügung vom 05.07.2011
S 4505-1001-St 235

OFD Rheinland - Verfügung vom 05.07.2011 (S 4505-1001-St 235) - DRsp Nr. 2015/80757

OFD Rheinland, Verfügung vom 05.07.2011 - Aktenzeichen S 4505-1001-St 235

DRsp Nr. 2015/80757

Grundstücksübertragungen zur Erfüllung von Ansprüchen nach §§ 12, 13 Höfeordnung (HöfeO)

Die Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ansprüchen nach §§ 12, 13 Höfeordnung (HöfeO) sind grunderwerbsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:

Die Übertragung von Grundstücken in Erfüllung von Ansprüchen nach §§ 12, 13 HöfeO ist grunderwerbsteuerlich als „Leistung an Erfüllungs statt” zu beurteilen, mit der Folge, dass eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht gewährt werden kann, da es insoweit an einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer bzgl. des nämlichen Vorgangs - der Grundstücksübertragung fehlt.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kann hingegen nur gewährt werden, wenn bzgl. des „an Erfüllungs statt” übertragenden Grundstücks noch keine Erbauseinandersetzung erfolgt ist (vgl. auch die am Ende beigefügte Übersicht).

1. Allgemeines