OFD Rheinland - Verfügung vom 06.04.2011
Kurzinfo ESt 16/2011
Normen:
EStG § 3 Nr. 63;

OFD Rheinland - Verfügung vom 06.04.2011 (Kurzinfo ESt 16/2011) - DRsp Nr. 2011/80191

OFD Rheinland, Verfügung vom 06.04.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 16/2011

DRsp Nr. 2011/80191

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63;

Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 EStG bei Beiträgen an eine ausländische Versorgungseinrichtung im Rahmen einer Entsendungen von Arbeitnehmern nach Deutschland

Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Versicherungsunternehmen in der EU - sowie ggf. in Drittstaaten - können nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigt sein, wenn die ausländische Versorgungseinrichtung bzw. das ausländische Versicherungsunternehmen versicherungsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt ist (vgl. Rz. 274 des BMF-Schreibens vom 31.03.2010).

Auf Bund-Länder-Ebene wird zurzeit erörtert, ob Beiträge an eine ausländische Versorgungseinrichtung, die im Zusammenhang mit einer Entsendung (zivilrechtlicher Arbeitgeber = ausländisches Unternehmen; wirtschaftlicher Arbeitgeber = inländisches Unternehmen) von Arbeitnehmern nach Deutschland geleistet werden - unabhängig davon, ob die Versorgungseinrichtung versicherungsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland befugt ist - ebenfalls gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlt werden können.