OFD Rheinland - Verfügung vom 07.01.2011
Kurzinfo KSt 2/2011
Normen:
AO § 52 Abs. 2;

OFD Rheinland - Verfügung vom 07.01.2011 (Kurzinfo KSt 2/2011) - DRsp Nr. 2011/80086

OFD Rheinland, Verfügung vom 07.01.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo KSt 2/2011

DRsp Nr. 2011/80086

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2;

Steuerliche Behandlung der Verpflegung von Schülerinnen und Schülern durch Schulfördervereine

1. Ausgangslage

Schulfördervereine (auch Elternfördervereine) wurden in früheren Jahren oftmals nur gegründet, um Mittel für zusätzliche Arbeits-/Lernmittel für den Schulunterricht zu beschaffen (z. B. Anschaffung von weiteren Mikroskopen, Musikinstrumenten oder Sportgeräten). Heutzutage sind die Schulfördervereine durch den Ausbau des Ganztagsschulbetriebs in NRW verstärkt in den Bereichen schulergänzender Bildungs- und Betreuungsangebote sowie Sicherstellung der Verpflegung der Schüler während der Mittags- und Pausenzeit tätig. Nach einer Information des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt im Schuljahr 2010/2011 jede dritte Schülerin und jeder dritte Schüler die Angebote einer Ganztagsschule in Anspruch. Der Ausbau des Ganztagsschulbetriebs soll fortgesetzt werdenInternetauftritt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Von 2000 bis 2007 hat sich bundesweit die Zahl der Schulfördervereine verdoppelt. Es stellt sich daher die Frage der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Verpflegungsleistungen der Schulfördervereine.

2. Gemeinnützigkeitsrechtliche/ertragssteuerliche Beurteilung