OFD Rheinland - Verfügung vom 11.04.2011
Kurzinfo ESt 17/2011
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3;

OFD Rheinland - Verfügung vom 11.04.2011 (Kurzinfo ESt 17/2011) - DRsp Nr. 2011/80206

OFD Rheinland, Verfügung vom 11.04.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 17/2011

DRsp Nr. 2011/80206

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3;

Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Ab dem VZ 2010 ist im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen, die sich aus Teilbeträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt. Als Teilbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei mindestens 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € in den Steuerklassen I, II, IV bis VI und höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III anzusetzen (Mindestvorsorgepauschale; § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Diese Mindestbeträge sind vom Arbeitgeber auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine Beiträge zu einer inländischen Krankenversicherung zahlt (z.B. auch bei Polizeivollzugsbeamten, bei denen Krankheitskosten im Rahmen der Heilfürsorge in voller Höhe vom Dienstherrn übernommen werden und Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben).