OFD Rheinland - Verfügung vom 14.02.2012
akt. Kurzinfo ESt 41/2009

OFD Rheinland - Verfügung vom 14.02.2012 (akt. Kurzinfo ESt 41/2009) - DRsp Nr. 2012/80538

OFD Rheinland, Verfügung vom 14.02.2012 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 41/2009

DRsp Nr. 2012/80538

Einkommensteuerliche Behandlung von Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind bei der Tagespflege von Kindern sämtliche Einnahmen für die Betreuungstätigkeit - einschließlich der bislang nach § 3 Nr. 11 bzw. Nr. 26 EStG steuerfreien Gelder von öffentlicher Seite - als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.

Zu den Fragen, die sich bei der Anwendung der Neuregelungen ergeben haben, nehme ich wie folgt Stellung:

  • Berechnung der Betriebsausgabenpauschale bei der Betreuung von Kindern mit ständig schwankenden Betreuungszeiten.

    Die Betriebsausgabenpauschale von 300,- € je Kind/Monat ist zeitanteilig zu kürzen, wenn und insoweit ein Kind nicht in Vollzeitbeschäftigung betreut wird.

    Von einer Vollzeitbetreuung ist bei einer vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche auszugehen.

    300,- € × vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
    (8 Stunden × 5 Tage = ) 40 Stunden

    Die Berechung der Betriebsausgabenpauschale darf nicht dazu führen, dass der monatliche Höchstbetrag von 300,- € überschritten wird.

    Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

  • Betreuung im Haushalt der Eltern