OFD Rheinland - Verfügung vom 21.02.2012
S 2225 - St 143 (02/2008)

OFD Rheinland - Verfügung vom 21.02.2012 (S 2225 - St 143 (02/2008)) - DRsp Nr. 2012/80604

OFD Rheinland, Verfügung vom 21.02.2012 - Aktenzeichen S 2225 - St 143 (02/2008)

DRsp Nr. 2012/80604

Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG; Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2007 GrS 2/04 ( BStBl 2008 II S. 608) auf den Verlustausgleich; Übertragung des Beschlusses auf andere Verlustverrechnungskreise

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04 (a. a. O.) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht genutzten Verlustabzug (Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG) nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.

In Ergänzung der BMF-Schreiben vom 24.07.2008 ( BStBl 2008 I S. 809) und vom 29.11.2004 ( BStBl 2004 I S. 1097) gelten zur Anwendung des o. g. Beschlusses die auf Bund-/Länder-Ebene abgestimmten nachfolgenden Ausführungen:

1. Verlustausgleich/-abzug

1.1. Grundsatz

Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person und endet mit dem Tod. Ungenutzte vortragsfähige Verluste des Erblassers verfallen grundsätzlich. Sie können nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden. Erblasser und Erbe sind zwei verschiedene Rechtssubjekte, die in der Regel jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden.