OFD Rheinland - Verfügung vom 24.02.2011
Kurzinfo ESt 8/2011
Normen:
EStG § 20 Abs. 9;

OFD Rheinland - Verfügung vom 24.02.2011 (Kurzinfo ESt 8/2011) - DRsp Nr. 2011/80143

OFD Rheinland, Verfügung vom 24.02.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 8/2011

DRsp Nr. 2011/80143

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9;

Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,- bzw. 1.602,- als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,- bzw. 1.602,- € übersteigen.

Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem FG Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig.

Nachdem das Klageverfahren (Az. 6 K 1847/10 E) aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt eine Sprungklage beim FG Münster anhängig (Az. 6 K 3260/10 F). Der Sprungklage ist nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden, so dass die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist.

Beim FG Baden-Württemberg ist unter dem Az. 9 K 1637/10 erneut eine Sprungklage zur Pauschalierung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im VZ 2009 (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG) anhängig.