OFD Rheinland - Verfügung vom 29.03.2012
Kurzinfo ESt 015/2012

OFD Rheinland - Verfügung vom 29.03.2012 (Kurzinfo ESt 015/2012) - DRsp Nr. 2012/80540

OFD Rheinland, Verfügung vom 29.03.2012 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 015/2012

DRsp Nr. 2012/80540

Erfassung eines Zinsanteils aufgrund Abzinsung einer unverzinslichen Kapitalforderung

Bei Rückzahlung einer länger als ein Jahr unverzinslich gestundeten Kapitalforderung, ist der Rückzahlungsbetrag in einen nicht steuerbaren Tilgungs- und einen grds. nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbaren Zinsanteil gemäß § 12 Abs. 3 BewG aufzuteilen (BFH-Urteil vom 26.11.1992, X R 187/87, BStBl 1993 II, 298).

Gleichzeitig können durch die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens die Voraussetzungen einer Schenkung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt sein. Daher ist in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer zu prüfen, ob eine Schenkung i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes vorliegt, so dass die Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zurücktritt (BFH-Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/09).