Bei Rückzahlung einer länger als ein Jahr unverzinslich gestundeten Kapitalforderung, ist der Rückzahlungsbetrag in einen nicht steuerbaren Tilgungs- und einen grds. nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbaren Zinsanteil gemäß § 12 Abs. 3 BewG aufzuteilen (BFH-Urteil vom 26.11.1992, X R 187/87, BStBl 1993 II, 298).
Gleichzeitig können durch die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens die Voraussetzungen einer Schenkung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt sein. Daher ist in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer zu prüfen, ob eine Schenkung i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes vorliegt, so dass die Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zurücktritt (BFH-Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/09).
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