OFD Rostock - Verfügung vom 01.09.1995
S 2125

OFD Rostock - Verfügung vom 01.09.1995 (S 2125) - DRsp Nr. 2008/84900

OFD Rostock, Verfügung vom 01.09.1995 - Aktenzeichen S 2125

DRsp Nr. 2008/84900

§ 33 EStG Steuerfreiheit von Leistungen der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen”

Leistungen, die auf Grund dieses Gesetzes von der o. g. Stiftung gezahlt werden, sind nach § 17 HIVHG einkommensteuerfrei und werden auch bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.

D. h. diese Einnahmen bleiben bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG außer Ansatz. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und sind keine Erwerbsbezüge i. S. des § 32d EStG.