Leistungen, die auf Grund dieses Gesetzes von der o. g. Stiftung gezahlt werden, sind nach § 17 HIVHG einkommensteuerfrei und werden auch bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.
D. h. diese Einnahmen bleiben bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG außer Ansatz. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und sind keine Erwerbsbezüge i. S. des § 32d EStG.
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