Zu der Frage, ob bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung private Veräußerungsgewinne in die Ermittlung des Totalüberschusses einzubeziehen sind, gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
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