Das BMF nimmt mit o. a. Schreiben unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dahingehend Stellung, dass § 17 Abs. 2 S. 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 im Vorgriff auf eine vorgesehene Gesetzesänderung bereits auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Fälle der VZ 1996 bis 1998 anzuwenden ist.
Falls aufgrund anhängiger Revisionsverfahren zu § 17 Abs. 2 S. 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 Einsprüche ruhen, sind diese wieder aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen.
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