OFD Rostock - Verfügung vom 05.08.1999
S 2244

OFD Rostock - Verfügung vom 05.08.1999 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/84615

OFD Rostock, Verfügung vom 05.08.1999 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/84615

Behandlung von Ausschüttungen aus dem EK 04, die die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen

Ausschüttungen aus dem EK 04 führen bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen grds. nicht zu stpfl. Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Sie mindern jedoch die im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile abzuziehenden Anschaffungskosten, wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 EStG bzw. um steuerverhaftete Anteile i. S. von § 21 Abs. 1 UmwStG handelt.

Bisher war umstritten, wie der Teil der EK 04-Ausschüttung zu behandeln ist, der die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urt. v. 20.4.1999, VII R 44/96 (DStR 25/99 S. 1022), die mit der Bezugsverfügung vertretene Auffassung bestätigt.

Danach führen Ausschüttungen aus dem EK 04, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung überschreiten, zu negativen Anschaffungskosten. Diese erhöhen im Falle einer späteren stpfl. Veräußerung der Anteile den Veräußerungsgewinn.

Anhängige Rechtsbehelfe können nunmehr entschieden werden.

Die OFD bittet jedoch zu beachten, daß die Grundsätze des BFH-Urt. nur noch für EK 04-Ausschüttungen gelten, die vor dem 1.1.1997 erfolgt sind.