OFD Rostock - Verfügung vom 07.01.1999
S 2227

OFD Rostock - Verfügung vom 07.01.1999 (S 2227) - DRsp Nr. 2008/85394

OFD Rostock, Verfügung vom 07.01.1999 - Aktenzeichen S 2227

DRsp Nr. 2008/85394

§ 6 EStG Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten nach Abs. 1 Nr. 4; hier: Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bzw. Beschränkung des Werts des steuerlich zu erfassenden privaten Nutzungsanteils auf 50 % der tatsächlichen Gesamtausgaben

Eine Klage beim FG Münster (Az. 16 K 6280/97) ist mit Urt. v. 1.10.1998 entschieden worden.

Hierin begehrte der Stpfl. zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung, daß der sich aus der 1%-Regelung ergebende Wert nur insoweit angesetzt wird, als er höchstens 50 % der Gesamtkosten des Pkw ausmache.

DasFG wies die Klage zurück. Es hält die durch das JStG 1996 v. 11.10.1995 eingeführte Regelung zur ertragsteuerlichen Erfassung der privaten Kfz-Nutzung entgegen der Auffassung des Stpfl. nicht für verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann nicht angenommen werden, da die Typisierung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nur zur Anwendung kommt, wenn konkrete Nachweise Über den privaten Nutzungsanteil fehlen. Dem Stpfl. steht ja alternativ der Einzelnachweis zu.

Gegen diese Urt. wurde die Revision zugelassen und ist nun unter dem Az. 3 R 59/98 beim BFH anhängig.