Es ist gefragt worden, wie die Kürzung nach §
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt hierzu folgendes:
Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern und in Ostberlin sind trotz der Zurechnung zum Betriebsvermögen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - regelmäßig keine EW auf den 1. 1. 1991 festzustellen (vgl. Tz. 3.1.2. des gleichlautenden Ländererl. v. 20. 11. 1990 - BStBl 1990 I S. 827, 828 - und die dort genannten Gründe). Sofern im Einzelfall die Kürzung nach §
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