OFD Rostock - Verfügung vom 09.08.1995
G 1425

OFD Rostock - Verfügung vom 09.08.1995 (G 1425) - DRsp Nr. 2008/85968

OFD Rostock, Verfügung vom 09.08.1995 - Aktenzeichen G 1425

DRsp Nr. 2008/85968

§ 9 GewStG Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG für betriebliche Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser in den neuen Ländern und in Ostberlin

Es ist gefragt worden, wie die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu berechnen ist, wenn ein EW für das betriebliche Mietwohngrundstück noch nicht festgestellt worden ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt hierzu folgendes:

Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern und in Ostberlin sind trotz der Zurechnung zum Betriebsvermögen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - regelmäßig keine EW auf den 1. 1. 1991 festzustellen (vgl. Tz. 3.1.2. des gleichlautenden Ländererl. v. 20. 11. 1990 - BStBl 1990 I S. 827, 828 - und die dort genannten Gründe). Sofern im Einzelfall die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht kommt, bestehen keine Bedenken, die Bemessungsgrundlage im Vorgriff auf die Ermittlung des EW zu schätzen. Als Schätzungsgrundlage kann das 50-fache der bei einem Hebesatz von 300 v. H. nach der Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten GrSt (§ 42 Abs. 2 GrStG) angesetzt werden.