OFD Rostock - Verfügung vom 09.12.1994
S 2770

OFD Rostock - Verfügung vom 09.12.1994 (S 2770) - DRsp Nr. 2008/86396

OFD Rostock, Verfügung vom 09.12.1994 - Aktenzeichen S 2770

DRsp Nr. 2008/86396

§ 27 KStG Organschaft; hier: Behandlung der Körperschaftsteuerminderung/-erhöhung aufgrund von Ausschüttungen aus vorvertraglichen Rücklagen

Nach dem BdF-Schreiben v. 20. 9. 1994 S 2770 (BStBl 1974 I S. 754) gilt für Ausschüttungen, die eine Organgesellschaft aus aufgelösten vorvertraglichen Rücklagen außerhalb des Gewinnabführungsvertrages vornimmt, folgendes:

Für die Einkommensermittlung ist § 14 KStG insoweit nicht anzuwenden. Die Gewinnausschüttung ist vielmehr nach den allgemein für Dividenden geltenden Grundsätzen zu erfassen.

Eine sich aufgrund der Ausschüttung ergebende KSt-Änderung nach § 27 Abs. 1 KStG beeinflußt zwar den nachvertraglichen handelsrechtlichen Jahresüberschuß der Organgesellschaft, sie unterliegt als Teil der Dividende (vgl. § 28 Abs. 6) aber nicht der handelsrechtlichen Gewinnabführung.

Beispiel: (Organgesellschaft)

in 01: noch keine Organschaft

Jahresüberschuß 01 : 55 (Thesaurierung)
KSt-Rückstellg. 01 : 45

ab 02: Organschaft, Auflösung und Ausschüttung der Rücklage

vorl. Jahresüberschuß 02 : 0
KSt-Erst. 01
(15/55 Mind.) : 15
Jahresüberschuß 02 : 15 (unterliegt nicht der Gewinnabführung) Dividende
Auflösung der vorvertraglichen Rücklage : 55 (unterliegt nicht der = in Höhe
Bilanzgewinn 02 : 70 Gewinnabführung) v. 70
Einkommensermittlung 02 :
Jahresüberschuß : 15
./. KSt-Erstattung : 15
Einkommmen