Nach dem BdF-Schreiben v. 20. 9. 1994 S 2770 (BStBl 1974 I S. 754) gilt für Ausschüttungen, die eine Organgesellschaft aus aufgelösten vorvertraglichen Rücklagen außerhalb des Gewinnabführungsvertrages vornimmt, folgendes:
Für die Einkommensermittlung ist § 14 KStG insoweit nicht anzuwenden. Die Gewinnausschüttung ist vielmehr nach den allgemein für Dividenden geltenden Grundsätzen zu erfassen.
Eine sich aufgrund der Ausschüttung ergebende KSt-Änderung nach § 27 Abs. 1 KStG beeinflußt zwar den nachvertraglichen handelsrechtlichen Jahresüberschuß der Organgesellschaft, sie unterliegt als Teil der Dividende (vgl. § 28 Abs. 6) aber nicht der handelsrechtlichen Gewinnabführung.
Beispiel: (Organgesellschaft)
in 01: noch keine Organschaft
Jahresüberschuß | 01 : 55 | (Thesaurierung) |
KSt-Rückstellg. | 01 : 45 |
ab 02: Organschaft, Auflösung und Ausschüttung der Rücklage
vorl. Jahresüberschuß | 02 : 0 | |||
KSt-Erst. | 01 | |||
(15/55 Mind.) | : 15 | |||
Jahresüberschuß | 02 : 15 | (unterliegt nicht der Gewinnabführung) | Dividende | |
Auflösung der vorvertraglichen Rücklage | : 55 | (unterliegt nicht der | = | in Höhe |
Bilanzgewinn 02 | : 70 | Gewinnabführung) | v. 70 | |
Einkommensermittlung | 02 : | |||
Jahresüberschuß | : 15 | |||
./. KSt-Erstattung | : 15 | |||
Einkommmen |
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