OFD Rostock - Verfügung vom 12.07.1999
S 2298

OFD Rostock - Verfügung vom 12.07.1999 (S 2298) - DRsp Nr. 2008/85005

OFD Rostock, Verfügung vom 12.07.1999 - Aktenzeichen S 2298

DRsp Nr. 2008/85005

§ 36 EStG Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer bei nachträglich bekanntgewordenen, nicht den Sparerfreibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag übersteigenden Einkünften

Grundsätzlich kann KSt nur dann gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Buchst. f EStG angerechnet werden, wenn sie auch als Einnahme i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfaßt ist. Die KapErtrSt ist nur insoweit auf die ESt anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte entfällt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dabei ist auch von einem „Erfassen” der Einnahmen bei der Veranlagung auszugehen, wenn diese nach Abzug des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags im Ergebnis unbesteuert bleiben. Somit ist auch in diesen Fällen eine Anrechnung von KapErtrSt und KSt nicht ausgeschlossen.

Werden KapErtr erst nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids erklärt/bekannt (z. B. im Rahmen einer Außenprüfung) und unterbleibt eine Änderung der Steuerfestsetzung, weil sich weder die Höhe des zu versteuernden Einkommens noch die der festgesetzten ESt ändern würde, so bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten: