Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Mittelverwendung zur Kapitalausstattung gilt Folgendes:
Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen die Zuwendungen i. S. des § 58 Nr. 11 AO und die in § 58 Nr. 12 AO genannten sowie die in Form einer zulässigen (Kapital-) Rücklage (§ 58 Nrn. 6 u. 7 AO) angesammelten und gehaltenen Mittel.
Nach § 58 Nr. 6 AO angesammelte Mittel sind nur für die jeweils vorgesehenen Zwecke zu verwenden (bestimmtes Vorhaben). Dies gilt entsprechend für die Mittel i. S. von § 58 Nr. 7b AO, da diese Vorschrift nur eine Ansammlung von Mitteln zur Erhaltung der prozentualen Beteiligungsquote an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch für deren erstmaligen Erwerb oder ihre Erhöhung zulässt.
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