Entsprechend der o. g. Verfügung ist die Steuerermäßigung gem. § 34 e EStG aus Billigkeitsgründen bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1994 auch bei der Verpachtung des ganzen Betriebes für den Verpächter zu gewähren.
Ist jedoch die Steuervergünstigung nach § 34 e EStG unter Anwendung der R 213 EStR 1993 und der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 15.04.1993,BFH/NV 1994 S.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|